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Bitkom: EU-Datenschutzverordnung muss Innovation ermöglichen

Susanne Dehmel, Bitkom-Geschäftsleiterin Vertrauen und Sicherheit / Quelle: Bitkom

In einer ausführlichen Pressemitteilung bezieht der Branchenverband Bitkom Stellung zu den Verhandlungen über die Details der EU-Datenschutzverordnung. Im Fokus ist dabei auch das Thema Technologie-Innovationen. „Neue Geschäftsmodelle auf Grundlage von Technologien wie Big Data, Cloud Computing oder Cognitive Computing hängen ganz wesentlich von der neuen Datenschutzverordnung ab“, sagte Susanne Dehmel, Bitkom-Geschäftsleiterin Vertrauen und Sicherheit im Zuge der Verhandlungen. „Werden die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung von persönlichen Daten zu eng gefasst, bleibt zu wenig Spielraum für Innovationen.“

Neben Unternehmen profitierten von modernen Datenanalysen auch Mediziner, Verkehrsplaner oder Wissenschaftler, so die Bitkom-Expertin. „Eine einseitige Verengung der Diskussion auf Wirtschaft contra Bürgerrechte ist nicht angebracht“, betonte Dehmel. „Wir brauchen ein flexibles Datenschutzrecht, das neue Anwendungen ermöglicht, aber die Privatsphäre der Menschen schützt.“ Kritische Punkte in der geplanten Verordnung sind laut Branchenverband Bitkom unter anderem die Themen Datensparsamkeit, Zweckbindung, Einwilligung und Profilbildung.

Datenvielfalt zunutze machen

Das Prinzip der Datensparsamkeit besagt, dass so wenige Daten gesammelt werden sollen wie möglich. „Das Konzept der Datensparsamkeit hat sich in Zeiten der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche überholt“, sagte Dehmel. „Vielmehr sollten wir uns die Datenvielfalt zunutze machen und dafür entsprechende Regelungen finden.“ So sei das Ziel von Big Data Analysen, aus einer möglichst großen Menge unterschiedlicher Daten neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Dem stehe auch der Grundsatz entgegen, dass personenbezogene Daten nur für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. „Eine Auswertung von Daten sollte zulässig sein, soweit sie für die Betroffenen nicht nachteilig ist“, sagte Dehmel. Im deutschen Datenschutzrecht gebe es die grundsätzliche Erlaubnis, Daten für eigene Geschäftszwecke zu verarbeiten oder weiterzuverarbeiten, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens an der Verarbeitung besteht und dem keine Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Fehlender Anreiz für Anonymisierungstechniken

Ein wesentlicher Schwachpunkt der aktuellen Entwürfe ist aus Sicht des Bitkom der fehlende Anreiz für den Einsatz von Anonymisierungstechniken bei der Datenverarbeitung. „Mit diesen Instrumenten kann der Bezug zu einer einzelnen Person entfernt werden“, betonte Dehmel. Während bei der Pseudonymisierung der Personenbezug wieder hergestellt werden kann, ist das bei der Anonymisierung nicht der Fall. In der Praxis würde das zum Beispiel die Nutzung von Standortdaten von Personen beziehungsweise deren Fahrzeugen für die Verkehrslenkung erleichtern oder die Auswertung der Krankheitsverläufe von Patienten für die medizinische Forschung.

Die in der aktuellen Ratsfassung formulierten Transparenzpflichten sind aus Sicht des Bitkom uferlos. „Die Vorschriften über die Rechte der Betroffenen sollten mehrstufig angelegt werden“, so Dehmel. Nur so ließen sich das individuelle Informationsbedürfnis der Betroffenen und die Begrenzung des Aufwandes bei den verantwortlichen Stellen in Einklang bringen. „Die proaktiven Informationspflichten sollten sich auf wirklich relevante Informationen beschränken“, forderte Dehmel. In einigen Fällen wäre anstelle einer Benachrichtigung eine Hinweispflicht sinnvoll. Das ist zum Beispiel bei der Videoüberwachung der Fall, bei der ein anderes Vorgehen gar nicht möglich sei.

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Um aktuelle Fragestellungen rund um Datenschutz in der Praxis geht es auch am 24. September 2015 auf der internationalen Bitkom Privacy Conference in Berlin. Datenschutz-Experten aus Wirtschaft, Forschung und Verwaltung diskutieren ihre Erfahrungen und präsentieren Best-Practice-Beispiele. Alle Infos und Teilnahmemöglichkeiten unter: https://www.privacy-conference.com/